Vereinssatzung
FC Bayern München Fanclub
„Bayern Fanclub Markgräflerland“
§ 1 Name, Sitz und Zweck
a) Der Fanclub führt den Namen “Bayern Fanclub Markgräflerland“. Er hat seinen Hauptsitz in 79591 Eimeldingen.
b) Der Zweck des Clubs ist die Förderung und Pflege der Faninteressen an dem Verein FC Bayern München. Insbesondere werden die Kontakte seiner Mitglieder untereinander gepflegt und gefördert. Zur Zielerreichung werden Fahrten zu den Spielen des FC Bayern München Angeboten.
c) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.
d) Politische, rassistische oder religiöse Ziele dürfen innerhalb des Vereins nicht erfolgen.
e) Der Fanclub „Bayern Fanclub Markgräflerland“ ist ein Offizieller Fanclub der FC Bayern München und hat die Fanclub-Nr.: 99904170
§ 2 Geschäftsjahr, Vereinsvermögen
a) Das Geschäftsjahr des Vereins ist von dem Datum der Generalversammlung bis zur darauffolgenden Generalversammlung. Jedoch nicht länger als 14 Monate.
b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.
c) Im Falle der Auflösung, fällt das Vermögen an die „Deutsche Krebs-Hilfe“
§ 3 Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden
b) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet sein soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zu Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Eintragung in die Mitgliederliste.
c) Personen die offensichtlich einer rechtsradikalen, linksradikalen oder anderen verfassungsfeindlichen Gruppierung angehören, wird die Mitgliedschaft im Interesse des Allgemeinwohls verwehrt.
d) Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung und verpflichtet sich den Vereinszweck zu unterstützen. Jedes Mitglied muss in seinem Verhalten zum Verein und dessen Mitglied Ehre und Ansehen des Vereins wahren.
e) Die Mitgliedschaft endet
1) mit dem Tod des Mitglieds,
2) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied,
3) durch Ausschluss aus dem Verein (eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrags entfällt).
4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
5) Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Schriftführer, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag mehr als 3 Monate im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.)
§ 4 Mitgliedbeiträge & Gebühren
a) Die Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
b) Der Jahresbeitrag ist immer im Januar eines Kalenderjahres fällig wobei das
Bankeinzugsverfahren für die Mitglieder obligatorisch ist und der Jahresbeitrag eingezogen wird.
c) Bei nicht Deckung des Kontos bei Einzug des Mitgliedbeitrags werden die Gebühren dem Mitglied in Rechnung gestellt.
d) Der Mitgliedsbeitrag ist immer ab dem kommenden Kalenderjahr fällig.
e) Als Mitgliedsbeitrag wurden folgende Gebühren festgesetzt:
1) Ordentliches Mitglied 20,00€
2) Jugendliches Mitglied (unter 18. Jahre) 15,00€
3) Familienmitglieder 30,00€
I) Familie heißt max 2. Personen
II)Jedes weitere Familienmitglied 10,00€
f) Mitglieder die vor dem 30.06. eintreten zahlen den vollen Beitrag. Mitglieder die ab dem 01.07 bis Jahresende eintreten bezahlen den ½ Beitragssatz
§ 5 Ticket Erwerb und Verteilung
a) Eintrittskarten für Mitglieder werden nur über folgende Quellen erworben: FC Bayern München Vorverkauf, FC Bayern Ticketbörse “viagogo“ oder über andere FC Bayern Fanclubs bzw. Mitglieder.
b) Nichtmitglieder können keine Eintrittskarten (ohne Mitfahrt) über den Fanclub erwerben.
c) Der Ticketerwerb ist absolut nur für den persönlichen Bedarf. Eintrittskarten bei Vereinsfahrten werden im Bus, Auto oder der Bahn ausgegeben.
d) Bei Weiterverkauf sowie der Versuch des Weiterverkaufs an dritte mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt die sofortige Beendigung der Mitgliedschaft im Fanclub. Weitere Schritte behält sich der Vorstand im Interesse des Fanclubs und FC Bayern vor.
e) Frei Tickets werden per E-Mail und per Post als Anfrage an die Mitglieder verteilt. Die Mitglieder, die sich zuerst für eine Veranstaltung anmelden bekommen die Karten. Bei Bestätigung der Kartenvergabe an das Mitglied verpflichtet sich das Mitglied den fälligen Betrag (wird vorab mitgeteilt) innerhalb 1 Woche zu überweisen. Wenn der Betrag innerhalb 1 Woche nicht auf dem Konto eingeht gilt die Kartenreservierung als storniert und das nächste Mitglied bekommt die Karte.
f) Wenn ein Mitglied eine Forderung (Karte, Bus, usw.) bereits bezahlt hat aber aus nicht vertretbaren Gründen kurzfristig, ohne Ersatzperson absagen muss hat er kein Recht auf Rückerstattung der Kosten, es sei den Er bzw. der Kartenbeauftragte findet einen Mitglied welches als Ersatz mitgeht.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Jedes Mitglied hat das Recht an den Veranstaltungen des Fanclubs teilzunehmen, sowie der nach der Satzung ergehenden Beschlüsse der jeweils zuständigen Vereinsorgane mitzuwirken. Den Anordnungen des Vorstandes oder der mit der Leitung einer Veranstaltung betrauten Personen ist Folge zu leisten.
b) Mit Ausnahme der fördernden Mitglieder ist jedes Mitglied ab Vollendung des 18. Lebensjahres berechtigt, an der Willensbildung im Club durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
c) Die Mitglieder des Clubs sind verpflichtet, die Interessen des Clubs nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Clubs gefährdet sein könnte. Die Mitglieder haben die jeweils gültige Clubsatzung und die Beschlüsse der Cluborgane zu beachten. Jeder Wechsel des Wohnortes ist dem Schriftführer unverzüglich schriftlich mitzuteilen
d) Wenn an eine Fahrt eine Person unter 18.Jahren ohne Erziehungsberechtigen teilnimmt, wird von dem Erziehungsberechtigten eine Vollmacht bzw. Bestätigung gebraucht, dass die Person an der Fahrt auf eigene Verantwortung bzw. auf die Verantwortung des Erziehungsberechtigten teilnehmen darf. Die Vorstandschaft übernimmt keine Aufsichtspflicht und keine Haftung.
§ 7 Organe des Vereins
a) Organe des Vereins sind:
1) Die Vorstandschaft
2) Die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus:
1) dem/der 1. Vorsitzenden
2) dem/der 2. Vorsitzenden
3) dem/der Rechner/Rechnerin
4) dem/der Schriftführer/Schriftführerin
5)
b) Der Geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Rechner. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist im Innenverhältnis zum Verein verpflichtet, seine Tätigkeit nach den Weisungen des Gesamtvorstands auszuüben.
c) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus oder scheiden mehrere Mitglieder des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied oder mehrere Ersatzmitglieder für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes oder der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder.
d) Bei Stimmengleichheit während Abstimmungen hat der 1. Vorsitzender doppeltes Stimmrecht.
§ 9 Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils in der Zeit von April bis Juni eines jeden Jahres statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mittels einfachem Brief, per E-Mail, per Telefax oder auf sonstigem elektronischen Weg mit verkörperten Schriftzeichen an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder. Zwischen der Absendung des Briefes und der Versammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt werden.
b) Mit der Einladung sind Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
c) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1) Bericht des Vorsitzenden
2) Bericht des Kassenwarts
3) Bericht der Kassenprüfer
4) Entlastung der Vorstandschaft
5) Wahlen
i. Vorstandschaft (alle 2 Jahre)
ii. Kassenprüfer
6) Anträge
7) Verschiedenes
d) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Regelung vorsehen. Maßgeblich sind die abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Entscheidung über eine Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 % aller anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Bei Beantragung einer geheimen Wahl, wird diese auch durchgeführt.
e) Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mittels einfachem Brief, per E-Mail, per Telefax oder auf sonstigem elektronischen Weg mit verkörperten Schriftzeichen an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder. Zwischen der Absendung des Briefes und der Versammlung müssen mindestens 4 Tage liegen, wobei der Tag der Veröffentlichung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt werden. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
f) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1.Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
g) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied welches das 18. Lebensjahr vollendet hat und voll geschäftsfähig ist.
h) Satzungsänderungen erfordern die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder
i) Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig und wird vom Vorstand geleitet
§ 10 Satzungsänderungen
a) Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn Sie bei der Einberufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung bekannt gegeben werden
b) Wünsche und Anträge (Satzungsänderungen) müssen innerhalb 1. Woche vor der anstehenden Generalversammlung bei der Vorstandschaft schriftlich eingegangen sein.
§ 11 Haftung, Haftungsausschluss
a) Eine Haftung des Clubs für Schäden, die Mitglieder oder sonstige Personen während einer Fanclub-Veranstaltung erleiden oder herbeiführen, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Davon unberührt bleiben die Rechte der Mitglieder aus Versicherungsverträgen (Haftpflicht und Rechtsschutz), die durch ihre Mitgliedschaft bestehen bleiben.
§ 12 Erfüllungsort & Gerichtsstand
a) Soweit gesetzlich zulässig, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten, die sich aus der Mitgliedschaft im Fanclub oder aus den in dieser Satzung geregelten sonstigen Angelegenheiten ergeben, Lörrach.
Eimeldingen, den 19.03.2013