§ 3 Mitgliedschaft

 

a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden

b) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet sein soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zu Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Eintragung in die Mitgliederliste.

c) Personen die offensichtlich einer rechtsradikalen, linksradikalen oder anderen verfassungsfeindlichen Gruppierung angehören, wird die Mitgliedschaft im Interesse des Allgemeinwohls verwehrt.

d) Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung und verpflichtet sich den Vereinszweck zu unterstützen. Jedes Mitglied muss in seinem Verhalten zum Verein und dessen Mitglied Ehre und Ansehen des Vereins wahren.

e) Die Mitgliedschaft endet

1) mit dem Tod des Mitglieds,

2) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied,

3) durch Ausschluss aus dem Verein (eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrags entfällt).

4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

5) Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Schriftführer, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag mehr als 3 Monate im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.)

 

§ 4 Mitgliedbeiträge & Gebühren

 

a) Die Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

b) Der Jahresbeitrag ist immer im Januar eines Kalenderjahres fällig wobei das

Bankeinzugsverfahren für die Mitglieder obligatorisch ist und der Jahresbeitrag eingezogen wird.

c) Bei nicht Deckung des Kontos bei Einzug des Mitgliedbeitrags werden die Gebühren dem Mitglied in Rechnung gestellt.

d) Der Mitgliedsbeitrag ist immer ab dem kommenden Kalenderjahr fällig.

e) Als Mitgliedsbeitrag wurden folgende Gebühren festgesetzt:

1) Ordentliches Mitglied                                   20,00€

2) Jugendliches Mitglied (unter 18. Jahre)     15,00€

3) Familienmitglieder                                        30,00€

 

I) Familie heißt max 2. Personen

II)Jedes weitere Familienmitglied                    10,00€

 

f) Mitglieder die vor dem 30.06. eintreten zahlen den vollen Beitrag. Mitglieder die ab dem 01.07 bis Jahresende eintreten bezahlen den ½ Beitragssatz

 

Zum Antrag

Demnächst

wegen der geringen Teilnehmerzahl findet momentan kein Stammtisch statt

Am 08.10.2023 werden wir wieder eine Fahrt nach München anbieten .

Spiel ist am Sonntag um 17:30 Uhr gegen den SC Freiburg.

 

Infos und Tickets unter dem reiter

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Mitgliederzahl

92

06/03/2016